6 (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB; vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 404 E. 1.5 ff.). Die Rüge des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzlichen Erwägungen verfangen nicht. 5.6 Vorliegend ist eine deutlich höhere Strafe als 30 Tagessätze zu erwarten. Gemäss den Kriterien der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richter und Richterinnen (VBRS-Richtlinien vom 08.12.2006, mit Änderungen vom 1. Januar 2020, S. 47) ist für die Strafzumessung bezüglich eines Einschleichdiebstahls gemäss Art.