Aufgrund des vorliegenden Strafantrags wegen Hausfriedensbruchs drohe die Landesverweisung. Die vom Beschwerdeführer genannte Strafe für Einschleichdiebstahl in eine Turnhallengarderobe decke die Tatschwere eines Einbruchs durch 2 Täter in eine Wohnung in Anwesenheit der Geschädigten nicht ab. 5.5 Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass mit dem vorgeworfenen Einschleichdiebstahl ein Katalogdelikt für die obligatorische Landesverweisung vorliegt