Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts auseinander, wonach gerichtsnotorisch sei, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, regelmässig kaum mehr Anlass sehe, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen wolle. Insbesondere bestehe unter solchen Umständen die Gefahr des Untertauchens. Aufgrund des vorliegenden Strafantrags wegen Hausfriedensbruchs drohe die Landesverweisung.