Die Strafzumessungsrichtlinien sähen für einen Einschleichdiebstahl mit einem Deliktsbetrag von CHF 1'000.00 eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor. Unter Hinweis darauf, dass es sich vorliegend um einen Versuch gehandelt habe, müsse eine allfällige Strafe tiefer ausfallen. 5.4 Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts auseinander, wonach gerichtsnotorisch sei, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, regelmässig kaum mehr Anlass sehe, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen wolle.