Dabei sei insbesondere der Schwere der zu erwarten Strafe bei einer allfälligen Verurteilung Rechnung zu tragen. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass kein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs vorliege, mithin die Fluchtgefahr in diesem Fall einzig mit Blick auf den Tatbestand des versuchten Diebstahls zu beurteilen sei. Da die obligatorische Landesverweisung nur bei Diebstahl in Zusammenhang mit Hausfriedensbruch auszusprechen sei, drohe dem Beschwerdeführer keine Landesverweisung. Die Strafzumessungsrichtlinien sähen für einen Einschleichdiebstahl mit einem Deliktsbetrag von CHF 1'000.00 eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor.