5.3 Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, der alleinige Umstand, dass er nicht in der Schweiz verwurzelt sei und sich ausserdem in einem Asyl- bzw. Dublin- Verfahren mit Zuständigkeit in Deutschland befinde, reiche nicht aus, um Fluchtgefahr zu begründen, da es sich hierbei um eine Art Generalverdacht handle, welchem ein Asylsuchender mangels Bezug zur Schweiz hilflos ausgeliefert sei. Es sei vielmehr eine Beurteilung der gesamten Umstände vorzunehmen. Dabei sei insbesondere der Schwere der zu erwarten Strafe bei einer allfälligen Verurteilung Rechnung zu tragen.