5 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet das Vorliegen der Fluchtgefahr folgendermassen: Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO besteht entgegen der Auffassung der Verteidigung bereits aufgrund der fehlenden Verwurzelung des A.________ in der Schweiz; dieser ist tunesischer oder libyscher Staatsangehöriger und führt in der Schweiz weder privat noch beruflich ein bürgerliches Leben. Er befindet sich angeblich seit ca. 3 Wochen in der Schweiz und offenbar im Asyl- bzw. Dublin-Verfahren.