Der durch die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 20. September 2021 eingereichte Strafantrag vom 7. September 2021 der Geschädigten wegen Hausfriedensbruchs ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren beachtlich. Der dringenden Tatverdacht wegen versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs erweist sich somit mit Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts als erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer diesen im Grundsatz nicht anficht und mittlerweile der Strafantrag in Bezug auf