4.3 Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, der Strafantrag sei bereits am 7. September 2021 gestellt worden (mit Verweis auf die Beilage) und sei bekannt gewesen, ansonsten sie kein Verfahren wegen Hausfriedensbruchs eröffnet hätte. Der Strafantrag habe der Staatsanwaltschaft allerdings nicht physisch vorgelegen und daher dem Zwangsmassnahmengericht nicht eingereicht werden können. Im Übrigen habe das Zwangsmassnahmengericht bereits auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.3 verwiesen, zu welchem sich der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht äussere.