3 zulässig, dass in Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit und aufgrund der weniger hohen Anforderungen an die notwendige Begründung in diesem Verfahrensstadium bloss in groben Zügen auf von der Kantonspolizei übermittelte Ergebnisse verwiesen werden könne, jedoch gelte dies nicht für den Umstand, ob ein Strafantrag für ein Antragsdelikt vorliege oder nicht. Beim Strafantrag handle es sich um eine Prozessvoraussetzung, weshalb ein Vorverfahren erst beim Vorliegen eines entsprechenden Antrags überhaupt eröffnet werden dürfe. 4.3