4.2 Der Beschwerdeführer verzichtet darauf, den dringenden Tatverdacht substantiiert zu bestreiten, weist allerdings darauf hin, dies gehe nicht mit einer Bestätigung der Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz einher. Er macht indessen geltend, den Haftakten sei kein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs zu entnehmen. Es fehle jeglicher Hinweis auf einen solchen, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass ein solcher überhaupt vorliege. Zwar sei es