Die Staatsanwaltschaft begründet den Tatverdacht folgendermassen: Der Tatverdacht gründet auf den Feststellungen und Aussagen der Geschädigten und der Nachbarin H.________, deren Signalement und dem Umstand, dass wenige Minuten nach der Meldung an die Polizei der Beschuldigte und sein Begleiter welche auf das Signalement passen, in der Nähe des Tatorts angehalten werden konnten. H.________ hat den Beschuldigten und dessen Begleiter als die Männer, welche in ihren Garten geschaut hätten, wiedererkannt.