Mit Verfügung vom 15. September 2021 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 16. September 2021 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 20. September 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte gleichzeitig den Strafantrag vom 7. September 2021 zu den Akten des Beschwerdeverfahrens. Diese Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2021 am 23. September 2021 zugestellt. Innert Frist wurden keine weiteren Bemerkungen eingereicht.