Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 418 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. September 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 10. September 2021 (KZM 21 1048) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Mit Entscheid vom 11. September 2021 versetzte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den am 7. September 2021 festgenommenen A.________ wegen Fluchtgefahr für eine Dauer von sechs Wochen (d.h. bis am 19. Oktober 2021) in Untersuchungs- haft. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertei- digt durch Rechtsanwalt B.________, am 14. September 2021 bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) Beschwerde und beantragte – unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen – die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügli- che Haftentlassung; eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Anordnung geeig- neter Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Mit Verfügung vom 15. September 2021 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 16. September 2021 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 20. September 2021 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde und reichte gleichzeitig den Strafantrag vom 7. September 2021 zu den Akten des Beschwerdeverfahrens. Diese Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2021 am 23. September 2021 zugestellt. Innert Frist wurden keine weiteren Bemerkungen eingereicht. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Haftanord- nung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Haftantrag vom 8. September 2021 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: D.________, wft. E.________ (Strasse) in Zollikofen, meldete der Kantonspolizei Bern am 07.09.2021, 08.04 Uhr, dass sie, als sie am Haarföhnen gewesen sei, um ca. 08.00 Uhr ein lautes Geräusch in ihrer Wohnung gehört habe. Als sie sich ins Schlafzimmer begeben habe, habe sie Schuhspuren und Dreck festgestellt. Vom Schlafzimmer aus habe sie vorbeilaufenden Schulkindern zugerufen und gefragt, ob sie etwas gesehen hätten. Diese hätten ihr mitgeteilt, dass soeben 2 Män- ner in Richtung Blindenschule weggerannt seien. Es hätten sich vermutlich um Typen aus dem arabi- schen Raum gehandelt. Ein Nachbarkind habe ihr auch noch gesagt, dass einer der beiden noch et- was in der Hand gehabt habe. Als die Polizei das Quartier berondete, traf sie 08.16 Uhr auf der G.________ (Strasse) in Zollikofen (rund 250 m vom Tatort entfernt) auf den Beschuldigten und sei- nen Begleiter F.________. Die beiden gaben mündlich an, bei einem Kollegen gewesen und nun auf 2 dem Heimweg zu sein. Die Zeugin H.________, wft. E.________(Strasse), Zollikofen, sagte aus, dass sie am 07.09.2021, kurz vor 08.00 Uhr aus dem Küchenfenster geschaut und 2 Männer habe vorbei- gehen sehen. Sie hätten in ihren Garten geschaut und seien auch in diese Richtung gegangen, hätten aber umgedreht, als sie sie gesehen hätten. Kurz darauf sei ihre 7-jährige Tochter, welche in die Schule gehen wollte, zurückgekommen und habe ihr gesagt, sie habe zwei Männer in Richtung Blin- denschule rennen sehen, wobei sie die Männer als junge Erwachsene, nicht dick, dunkelhaarig und einer habe einen weissen Plastiksack dabeigehabt, beschrieben habe. Aufgrund der Beschreibung sei sie davon ausgegangen, dass es sich um die beiden Männer gehandelt habe, die sie zuvor gese- hen habe. Sie selber könne die beiden wie folgt beschreiben: vermutlich Nordafrikaner, dunkler Teint und schlank, sportlich gekleidet, einer habe einen weissen Plastiksack gehabt, die beiden hätten auf der Seite eher kürzere Haare und oben etwas längere gehabt. Sie habe die beiden Personen auf Fo- tos, welche ihr die Polizei gezeigt habe, anhand des Plastiksacks, aber auch der Kleidung und der Frisuren wiedererkannt. 4. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 hiernach) vorliegen. Die Untersuchungshaft muss überdies ver- hältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. E. 6). 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet den Tatverdacht folgendermassen: Der Tatverdacht gründet auf den Feststellungen und Aussagen der Geschädigten und der Nachbarin H.________, deren Signalement und dem Umstand, dass wenige Minuten nach der Meldung an die Polizei der Beschuldigte und sein Begleiter welche auf das Signalement passen, in der Nähe des Tat- orts angehalten werden konnten. H.________ hat den Beschuldigten und dessen Begleiter als die Männer, welche in ihren Garten geschaut hätten, wiedererkannt. Auch die von ihr wiedergegebenen Aussagen der Tochter, dass zwei Männer mit einer weissen Plastiktasche weggerannt seien, stützt den Tatverdacht und das insgesamt stimmige Bild. Es gibt keinen plausiblen Grund, weshalb sich die- se beiden Personen im dortigen Quartier aufhalten sollten, in fremde Gärten schauen und davonren- nen sollten, wenn sie angeblich ganz zufällig dort gewesen sein sollen. Ihre Aussagen zur Frage, weshalb sie überhaupt in Zollikofen gewesen sind denn auch auffällig widersprüchlich. Es ist unerfind- lich, weshalb sie, wenn sie angeblich zum Kleiderwechseln nach Lyss fahren wollten (wie der Be- schuldigte behauptet), dann in Zollikofen ausgestiegen sind. Dass sie dann auch nicht den gleichen Grund haben angeben können (F.________: weil A.________ dort einen Kollegen besuchen wollte: der Beschuldigte, weil der Beschuldigte dort aussteigen und Essen kaufen wollte) ist bezeichnend und zeigt, dass es sich bei ihren Angaben um Schutzbehauptungen handelt. Auch die widersprüchlichen Aussagen betreffend die Geschichte mit dem angeblichen Fragen nach Essen und dann doch wieder nicht, zeigen, dass der Beschuldigte offensichtlich nicht die Wahrheit sagt. 4.2 Der Beschwerdeführer verzichtet darauf, den dringenden Tatverdacht substantiiert zu bestreiten, weist allerdings darauf hin, dies gehe nicht mit einer Bestätigung der Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz einher. Er macht indes- sen geltend, den Haftakten sei kein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs zu ent- nehmen. Es fehle jeglicher Hinweis auf einen solchen, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass ein solcher überhaupt vorliege. Zwar sei es 3 zulässig, dass in Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit und aufgrund der weniger hohen Anforderungen an die notwendige Begründung in diesem Verfahrensstadi- um bloss in groben Zügen auf von der Kantonspolizei übermittelte Ergebnisse ver- wiesen werden könne, jedoch gelte dies nicht für den Umstand, ob ein Strafantrag für ein Antragsdelikt vorliege oder nicht. Beim Strafantrag handle es sich um eine Prozessvoraussetzung, weshalb ein Vorverfahren erst beim Vorliegen eines ent- sprechenden Antrags überhaupt eröffnet werden dürfe. 4.3 Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, der Strafantrag sei bereits am 7. September 2021 gestellt worden (mit Verweis auf die Beilage) und sei bekannt gewesen, an- sonsten sie kein Verfahren wegen Hausfriedensbruchs eröffnet hätte. Der Strafan- trag habe der Staatsanwaltschaft allerdings nicht physisch vorgelegen und daher dem Zwangsmassnahmengericht nicht eingereicht werden können. Im Übrigen ha- be das Zwangsmassnahmengericht bereits auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.3 verwiesen, zu welchem sich der Be- schwerdeführer bezeichnenderweise nicht äussere. 4.4 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringen- den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver- fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei Beginn der Stra- funtersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Mass- stab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.; 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3 S. 126 f.; je mit Hinweisen). Stellt sich die Frage, ob Prozesshinder- nisse wie die Verjährung einem Strafverfahren entgegenstehen, ist bei der Ab- klärung des hinreichenden Tatverdachts eine summarische Prüfung vorzunehmen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_231/2013 vom 25. November 2013, nicht publ. E. 6.5 von BGE 1401V 28). Die mit voller Kognition ausgestatte kantonale Beschwerdeinstanz hat in hängigen Haftbeschwerdeverfahren auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzli- chen Haftgründe) grundsätzlich zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). 4 4.5 Der durch die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 20. September 2021 ein- gereichte Strafantrag vom 7. September 2021 der Geschädigten wegen Hausfrie- densbruchs ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren beachtlich. Der dringenden Tatverdacht wegen versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs erweist sich somit mit Hin- weis auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie die Erwä- gungen des Zwangsmassnahmengerichts als erfüllt, nachdem der Beschwerdefüh- rer diesen im Grundsatz nicht anficht und mittlerweile der Strafantrag in Bezug auf den Hausfriedensbruch aktenkundig ist. 4.6 Auf eine allfällige Rechtsgehörsverletzung ist unter dem Kostenpunkt näher einzu- gehen. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwar- tenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländi- scher Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftent- lassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet das Vorliegen der Fluchtgefahr folgen- dermassen: Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO besteht entgegen der Auffassung der Verteidigung bereits aufgrund der fehlenden Verwurzelung des A.________ in der Schweiz; dieser ist tunesischer oder libyscher Staatsangehöriger und führt in der Schweiz weder pri- vat noch beruflich ein bürgerliches Leben. Er befindet sich angeblich seit ca. 3 Wochen in der Schweiz und offenbar im Asyl- bzw. Dublin-Verfahren. Allerdings dürften die Erfolgsaussichten des- selben aufgrund der inkriminierten Handlung bzw. der mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands schon eingetrübt sein. Ferner ist gerichtsnotorisch, dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 1E3_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2). Im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Umstände bie- tet er nur ungenügend Gewähr dafür, dass er sich dem Strafverfahren auch künftig stellen würde, namentlich indem er untertaucht oder anderweitig nicht erreich- bzw. greifbar ist, zumal er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vehement bestreitet und damit auch der Anreiz für ihn, sich zur Verfügung der Strafverfolgungsbehörden zu halten, als gering erscheint. Damit kann offenbleiben, ob daneben die von der Staatsanwaltschaft angerufene Kollusionsgefahr ebenfalls gegeben sind. 5.3 Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, der alleinige Umstand, dass er nicht in der Schweiz verwurzelt sei und sich ausserdem in einem Asyl- bzw. Dublin- Verfahren mit Zuständigkeit in Deutschland befinde, reiche nicht aus, um Fluchtge- fahr zu begründen, da es sich hierbei um eine Art Generalverdacht handle, wel- chem ein Asylsuchender mangels Bezug zur Schweiz hilflos ausgeliefert sei. Es sei vielmehr eine Beurteilung der gesamten Umstände vorzunehmen. Dabei sei insbe- sondere der Schwere der zu erwarten Strafe bei einer allfälligen Verurteilung Rechnung zu tragen. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass kein Strafantrag we- gen Hausfriedensbruchs vorliege, mithin die Fluchtgefahr in diesem Fall einzig mit Blick auf den Tatbestand des versuchten Diebstahls zu beurteilen sei. Da die obli- gatorische Landesverweisung nur bei Diebstahl in Zusammenhang mit Hausfrie- densbruch auszusprechen sei, drohe dem Beschwerdeführer keine Landesverwei- sung. Die Strafzumessungsrichtlinien sähen für einen Einschleichdiebstahl mit ei- nem Deliktsbetrag von CHF 1'000.00 eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor. Unter Hinweis darauf, dass es sich vorliegend um einen Versuch gehandelt habe, müsse eine allfällige Strafe tiefer ausfallen. 5.4 Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts auseinander, wonach gerichts- notorisch sei, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, re- gelmässig kaum mehr Anlass sehe, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen wolle. Insbesondere bestehe unter solchen Umständen die Gefahr des Untertauchens. Aufgrund des vorliegen- den Strafantrags wegen Hausfriedensbruchs drohe die Landesverweisung. Die vom Beschwerdeführer genannte Strafe für Einschleichdiebstahl in eine Turnhal- lengarderobe decke die Tatschwere eines Einbruchs durch 2 Täter in eine Woh- nung in Anwesenheit der Geschädigten nicht ab. 5.5 Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass mit dem vorgeworfenen Ein- schleichdiebstahl ein Katalogdelikt für die obligatorische Landesverweisung vorliegt 6 (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB; vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 404 E. 1.5 ff.). Die Rüge des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzlichen Erwägungen verfangen nicht. 5.6 Vorliegend ist eine deutlich höhere Strafe als 30 Tagessätze zu erwarten. Gemäss den Kriterien der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richter und Richterinnen (VBRS-Richtlinien vom 08.12.2006, mit Änderungen vom 1. Januar 2020, S. 47) ist für die Strafzumessung bezüglich eines Einschleichdieb- stahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB das Vorgehen zu beachten, was je nach dem eine straferhöhende oder -mindernde Wirkung hat. Im Gegensatz zu einem einfa- chen Diebstahl wie z.B. einem Ladendiebstahl löst ein Einschleichen in eine Woh- nung bei den Geschädigten ein hohes Mass an Betroffenheit und Unsicherheit aus, da die Privatsphäre tangiert ist. Dies muss auch mit Blick auf das erhöhte Eskalati- onsrisiko insbesondere dann gelten, wenn selbige während der Tat anwesend sind. Für die versuchte Begehung des Diebstahls wird sich vorliegend voraussichtlich keine grosse Strafreduktion rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer bereits in das Haus der Geschädigten eingedrungen war. 5.7 Bis auf das eher geringe zu erwartende Strafmass sprechen die wesentlichen Um- stände für das Vorliegen von Fluchtgefahr, was keinesfalls einem Generalverdacht gleichkommt. Der Beschwerdeführer ist libyscher oder tunesischer Staatsangehöri- ger und befindet sich nach eigenen Angaben erst seit wenigen Wochen in der Schweiz; in Deutschland sei ein Dublin-Verfahren am Laufen. Er sagte anlässlich der Hafteröffnung weiter aus, er wolle eigentlich nichts in der Schweiz und überlege sich, wieder nach Deutschland zu gehen. Entsprechend macht er weder berufliche noch private (abgesehen von einem Cousin) Verflechtungen mit der Schweiz in ei- nem massgeblichen Umfang geltend. Geld habe er keines. Ausserdem droht die Landesverweisung. Vor diesem Hintergrund ist ein Untertauchen des Beschwerde- führers und insbesondere die Ausreise nach Deutschland im Falle der Freilassung trotz dem voraussichtlich tiefen Strafmass mehr als wahrscheinlich, die Fluchtge- fahr muss mithin als hoch bezeichnet werden. 5.8 In Anbetracht der augenscheinlich hohen Fluchtgefahr erübrigen sich Ausführun- gen zu Kollusionsgefahr. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Ersatzmassnahmen, welche die hohe Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist auch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene 7 Meldepflicht nicht geeignet, ihn vor dem Untertauchen abzuhalten, sondern höchs- tens, um sein Verschwinden im Nachhinein festzustellen. 6.3 Der Beschwerdeführer wurde am 7. September 2021 festgenommen. Die Untersu- chungshaft wurde für sechs Wochen angeordnet. Mit Blick auf das Gesagte hat der Beschwerdeführer mit einer höheren Sanktion zu rechnen, mithin droht noch keine Überhaft. Auch erweist sich die Haft insgesamt als verhältnismässig. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Anordnung von Untersu- chungshaft für eine Dauer von sechs Wochen, d.h. bis am 19. Oktober 2021, ist rechtens. 8. 8.1 Der unterliegende Beschwerdeführer trägt grundsätzlich die Kosten des Beschwer- deverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Einer Rechtsgehörsverletzung durch die Staatsanwaltschaft, welche im Beschwerdeverfahren geheilt wird, muss allerdings bei der Kostenregelung Rechnung getragen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2; 1C_326/2018 vom 21. November 2018 E. 6.3; 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4, publ. in: Pra 2015 Nr. 60 S. 468). 8.2 Der Beschwerdeführer stützte sich in seiner Beschwerde massgeblich darauf, es liege kein Strafantrag für den vorgeworfenen Hausfriedensbruch vor, zumindest be- finde sich diesbezüglich kein Hinweis in den Akten. Tatsächlich ist den Haftakten und insbesondere dem Einvernahmeprotokoll der Geschädigten kein Hinweis auf einen Strafantrag zu entnehmen. 8.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat hierzu bereits ausgeführt, in Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit sowie des Umstands, dass im Haftanordnungsverfahren weniger hohe Anforderungen an die notwendige Begründung als im Stadium der Haftverlängerung gestellt würden, müsse es der Staatsanwaltschaft erlaubt sein, ebenfalls auf von der Kantonspolizei bloss in groben Zügen weitergeleitete Ergeb- nisse zu verweisen. Dabei brauche die Frage, ob (bereits) ein Strafantrag vorliege, rund drei Tage nach dem Untersuchungsgegenständlichen Vorfall vom 7. Septem- ber 20231 noch nicht endgültig entschieden zu sein (mit Hinweis auf Urteil 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.1, publiziert in BGE 145 IV 190). 8.4 Bei Antragsdelikten wird eine Verfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag ge- stellt wurde (Art. 303 Abs. 1 StPO). Vorher kann die zuständige Behörde (lediglich) die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen treffen (Art. 303 Abs. 2 StPO). Ein Strafantrag kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden (Art. 304 Abs. 1 StPO). Die Protokollierungsvorschriften finden sich in Art. 76 ff. StPO (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 190 E. 1.3.1 ff.). Unbesehen davon, ob ein Strafantrag schriftlich oder mündlich gestellt wurde, ist er Teil der Akten (Art. 100 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat im Haftverfahren ihrem Antrag die wesentlichen Akten beizulegen (vgl. Art. 224 Abs. 2 StPO betreffend die Anordnung von Unter- suchungshaft). Nötigenfalls hat der Haftrichter die relevanten Akten zu ergänzen (vgl. zur Ergänzung der Haftakten Urteile des Bundesgerichts 1B_280/2021 vom 28.06.2021 E. 3.2; 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.5; 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 3.2; 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen). 8 8.5 Vorliegend ist mittlerweile erwiesen, dass der Strafantrag bereits am 7. September 2021 schriftlich gestellt und somit zu Recht ein Strafverfahren wegen Hausfrie- densbruchs eingeleitet wurde. Die Erwägung des Zwangsmassnahmengerichts, es sei der Staatsanwaltschaft zu Beginn des Haftverfahrens zuzugestehen, auf von der Kantonspolizei bloss in groben Zügen weitergeleitete Ergebnisse zu verweisen, überzeugt unter diesen Umständen allerdings nicht. Dem Zwangsmassnahmenge- richt ist zwar Recht zu geben, dass praktische Überlegungen zu Beginn des Haft- verfahrens im Einzelfall eine Rolle spielen dürfen, weshalb unter besonderen Um- ständen auch die blosse Behauptung der Staatsanwaltschaft, ein Strafantrag liege vor, genügen kann. Allerdings leuchtet nicht ein, weshalb die Staatsanwaltschaft im Normalfall neben dem Festnahmeprotokoll und den Einvernahmeprotokollen (na- mentlich der Geschädigten) nicht bereits auch den Strafantrag oder – im Falle ei- nes mündlichen Antrags – das betreffende Protokoll beilegen kann, sofern sie den Haftantrag zu einem massgeblichen Teil auf ein Antragsdelikt stützt. Hierzu ist zu bemerken, dass den Haftakten nicht einmal die Behauptung der Staatsanwaltschaft zu entnehmen ist, es läge ein Strafantrag vor. Die Erwägungen des Zwangsmass- nahmengerichts lassen vielmehr darauf schliessen, dass zum Zeitpunkt der Haft- anordnung nicht bekannt war, ob ein solcher («bereits») gestellt war. Das Zwangsmassnahmengericht verkennt, dass ein Strafantrag keine «gewöhnliche» Prozessvoraussetzung ist, welche im Verlauf des Verfahrens noch zu klären ist (wie etwa unter Umständen die Frage der Verjährung oder des Verbots der doppel- ten Bestrafung), sondern im Bereich der Antragsdelikte grundsätzlich den Aus- gangspunkt des Strafverfahrens darstellt (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO); entsprechend auch für die Anordnung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen. Soweit einem Antragsdelikt im Haftverfahren massgebliche Bedeutung zukommt, gehört der Strafantrag zu den wesentlichen Akten im Sinne von Art. 224 Abs. 2 StPO, zumal es der Verteidigung vor dem Hintergrund eines schweren Grundrechtseingriffs möglich sein muss, dessen Vorhandensein sowie Gültigkeit zu überprüfen; wenigs- tens muss sie die Behauptung der Staatsanwaltschaft, es sei Strafantrag gestellt worden, bestreiten können. Da der (vorhandene) Strafantrag der Verteidigung vor- enthalten wurde, ohne dass im erstinstanzlichen Haftverfahren ein Grund dafür ge- nannt worden wäre, liegt eine – wenn auch nicht besonders schwerwiegende, zu- mal es der Verteidigung durchaus zumutbar gewesen wäre, im Rahmen der Haf- teröffnung diesbezüglich nachzufragen – Gehörsverletzung der Staatsanwaltschaft bzw. des Zwangsmassnahmengerichts vor, welche im Rechtsmittelverfahren ge- heilt werden kann (vgl. E. 4). 8.6 Demgegenüber kann der Beschwerdeführer nicht für sich geltend machen, er hätte ohne die Einreichung des Strafantrags durch die Staatsanwaltschaft obsiegt. Selbst ohne den Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch hätte die Beschwerdekammer die Haftanordnung nicht aufgehoben, wie vom Beschwerdeführer beantragt. Der Beschwerdeführer wäre mit seiner Beschwerde folglich ohnehin nicht durchge- drungen. 8.7 Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer aufgrund der fest- gestellten Gehörsverletzung die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, lediglich zu zwei Drittel, ausmachend CHF 1’000.00, aufzuerlegen. Das verbleibende Drittel trägt der Kanton Bern. 9 9. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Da vorliegend auch der Kanton einen Teil der Kosten trägt (im Umfang von 1/3), besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung insoweit (d.h. für 1/3) weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden zu 2/3, ausmachend CHF 1’000.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. 1/3 der Kosten, aus- machend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Im Umfang von 1/3 besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzah- lungspflicht noch ein Nachforderungsrecht. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 29. September 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11