Es kann auf die Ausführungen in E. 6.2 f. vorne werden. Die Observation hatte unter anderem zum Ziel, die Beteiligten des Betäubungsmittelhandels und ihre Vorgehensweise zu ermitteln (vgl. Anordnung der Observation vom 7. Mai 2019). Ohne Observation würden die Ermittlungen zumindest unverhältnismässig erschwert. Damit sind auch die Voraussetzung von Art. 282 Abs. 1 StPO gegeben. 8. Nach dem Gesagten erweisen sich die angeordnete Standortüberwachung mittels GPS und die angeordnete Observation des Beschwerdeführers als rechtmässig. Damit steht dem Beschwerdeführer keine Entschädigung und/oder Genugtuung im