282 Abs. 2 StPO). Die Observation spielt sich im Gegensatz zur Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten im öffentlichen Raum ab. Da sie nicht als schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte verstanden wird, ist keine richterliche Genehmigung erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_878/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.1.2 mit Hinweis). 7.2 Vorliegend war im Zeitpunkt der Anordnung der Observation aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass der Beschwerdeführer an qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beteiligt ist. Es kann auf die Ausführungen in E. 6.2 f. vorne werden.