Aus dem Rapport der Kantonspolizei vom 11. November 2019 geht denn auch hervor, dass der Beschwerdeführer die observierenden Polizisten zwei Mal bemerkt habe, was diese dazu gezwungen habe, ihre Mission abzubrechen (pag. 75) Mit der GPS-Überwachung war es der Polizei zudem möglich, den Standort der beiden Fahrzeuge präzise zu bestimmen, um so die deliktische Tätigkeit des Beschwerdeführers und möglicher weiterer Tatbeteiligter aufzuklären. Ohne die aus der Standortüberwachung gewonnenen Erkenntnisse würden die Ermittlungen zumindest unverhältnismässig erschwert. Damit ist auch die Voraussetzung von Art. 269 Abs. 1 Bst. c StPO gegeben.