19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121), rechtfertigt die Anordnung einer Standortüberwachung mittels GPS (Art. 269 Abs. 1 Bst. b StPO). Eine Observation ohne GPS-Überwachung der beiden Fahrzeuge barg ein beträchtliches Risiko, vom Beschwerdeführer entdeckt zu werden, was die Ziele der Überwachung gefährdet hätte. Aus dem Rapport der Kantonspolizei vom 11. November 2019 geht denn auch hervor, dass der Beschwerdeführer die observierenden Polizisten zwei Mal bemerkt habe, was diese dazu gezwungen habe, ihre Mission abzubrechen (pag.