Aufgrund der geschilderten Umstände lagen im Zeitpunkt der Anordnung der GPS- Überwachung genügend konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer an einem Betäubungsmittelhandel beteiligt ist und die beiden zu überwachenden Fahrzeuge für Drogenlieferungen verwendet werden. Die Staatsanwaltschaft durfte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ein Katalogdelikt im Sinne von Art. 269 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 Bst. f StPO, bejahen. Was der Beschwerdeführer gegen den dringenden Tatverdacht vorbringt, verfängt nicht.