_ konnte festgestellt werden, dass G.________ die Rufnummer verwendete und er täglich mit dem Beschwerdeführer Kontakt hatte (Rapport der Kantonspolizei vom 11. November 2019, pag. 74 f.). Da in der Zeit vom 1. April 2019 bis 29. Juni 2019 insgesamt 405 Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer und G.________ festgestellt werden konnten, ist bereits bis zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachungsmassnahmen mit Verfügungen vom 7. Mai 2019 von mehreren telefonischen Kontakten täglich auszugehen (vgl. Rapport der Kantonspolizei vom 11. November 2019, pag. 79).