Sie muss ausserdem vorgängig durch das Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden (Art. 272 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen BGE 147 I 103 E. 17.1 S. 130 f.). Wird das Vorliegen eines für die Anordnung von Zwangsmassnahmen ausreichenden Tatverdachts bestritten, ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Staatsanwaltschaft somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts (i.S.v. Art. 269 Abs. 1 Bst. a StPO) mit vertretbaren Gründen bejahen durfte.