Die gleichentags angeordnete Observation zeige, dass die Ermittlungen auch ohne Standortüberwachung mittels GPS- Tracking hätten durchgeführt werden können und letztere daher unverhältnismässig gewesen sei. Die angeordnete Standortüberwachung mittels GPS und die angeordnete Observation seien rechtswidrig gewesen und allfällige daraus gewonnenen Erkenntnisse seien daher aus den Akten zu weisen. Er fordere eine Entschädigung für die rechtswidrig angeordneten Zwangsmassnahmen.