1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2). Da bei Gutheissung der Beschwerde allfällige Erkenntnisse aus der durchgeführten Standortüberwachung und der durchgeführten Observation aus den Akten zu weisen wären, stehen dem Beschwerdeführer Leistungsbegehren offen (vgl. Ziff. 2 und Ziff. 4 der Beschwerde). Der Beschwerdeführer verfügt daher nicht über ein schutzwürdiges Interesse an der formellen Feststellung, dass die angeordnete Standortüberwachung mittels GPS und die angeordnete Observation rechtswidrig gewesen seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2).