393 Abs. 1 Bst. c StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2017 vom 29. März 2018 E. 1.2.3; Beschlüsse der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 241 vom 9. September 2021 E. 2.1; BK 20 295 vom 7. September 2020 E. 2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist durch die durchgeführten Überwachungsmassnahmen unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.