Ziffer 1 und 3 hiervor eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00/Tag, ausmachend CHF 15’400.00 (77 Tage) zulasten des Kantons Bern, zuzusprechen. 6. Es sei festzustellen, dass das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ für das mit vorliegender Beschwerde anhängig gemachte Beschwerdeverfahren – festzusetzen gemäss nachzureichender Kostennote bzw. evtl. am Ende des Verfahrens – nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unterliegt. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.