4. Allfällige Erkenntnisse aus der rechtswidrig durchgeführten Observation des Beschwerdeführers vom 07. Mai 2019 bis am 22. Juli 2019 gemäss Ziffer 3 hiervor seien aus den Akten des Verfahrens BJS 19 9576 zu weisen und bis zum Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten. 5. Es sei dem Beschwerdeführer für die durchgeführten rechtswidrigen Zwangsmassnahmen gemäss Ziffer 1 und 3 hiervor eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00/Tag, ausmachend CHF 15’400.00 (77 Tage) zulasten des Kantons Bern, zuzusprechen.