Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 415 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Dezember 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Überwachungsmassnahmen Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsge- setz, Diebstahls Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 26. August 2021 (BJS 19 9576) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz und Diebstahls. Am 26. August 2021 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, dass die folgenden ihn betreffenden Überwachungsmassnahmen durchgeführt worden seien: Standortüberwachung mittels GPS im Fahrzeug VW Touran BE C.________ und Citroën C3 BE D.________ (recte: E.________) und Observation vom 7. Mai 2019 bis 22. Juli 2019. Gegen diese Mitteilung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, am 9. September 2021 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt F.________, vom 07. Mai 2019 angeordnete Standortüberwachung mittels GPS in den Fahrzeugen VW Touran BE C.________ und Citroën C3 BE E.________ für den Zeitraum vom 07. Mai 2019 bis zum 22. Juli 2019 rechtswidrig war. 2. Allfällige Erkenntnisse aus den rechtswidrig durchgeführten Standortüberwachungen mittels GPS in den Fahrzeugen VW Touran BE C.________ und Citroën C3 BE E.________ vom 07. Mai 2019 bis am 22. Juli 2019 gemäss Ziffer 1 hiervor seien aus den Akten des Verfahrens BJS 19 9576 zu weisen und bis zum Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten. 3. Es sei festzustellen, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt F.________, vom 07. Mai 2019 angeordnete Observation des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 07. Mai 2019 bis am 22. Juli 2019 rechtswidrig war. 4. Allfällige Erkenntnisse aus der rechtswidrig durchgeführten Observation des Beschwerdeführers vom 07. Mai 2019 bis am 22. Juli 2019 gemäss Ziffer 3 hiervor seien aus den Akten des Verfah- rens BJS 19 9576 zu weisen und bis zum Abschluss des Verfahrens unter separatem Ver- schluss zu halten. 5. Es sei dem Beschwerdeführer für die durchgeführten rechtswidrigen Zwangsmassnahmen gemäss Ziffer 1 und 3 hiervor eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00/Tag, ausmachend CHF 15’400.00 (77 Tage) zulasten des Kantons Bern, zuzusprechen. 6. Es sei festzustellen, dass das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ für das mit vorliegender Beschwerde anhängig gemachte Be- schwerdeverfahren – festzusetzen gemäss nachzureichender Kostennote bzw. evtl. am Ende des Verfahrens – nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unterliegt. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 20. September 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen die Mitteilung der Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 279 Abs. 3 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrG OG; BSG 162.11]). Das gilt auch für Observationen im Sinne von Art. 282 f. StPO, selbst wenn in 2 Art. 283 StPO mit dem Titel «Mitteilung» – anders als etwa in Art. 279 Abs. 3, Art. 285 Abs. 4 oder Art. 298 Abs. 3 StPO – keine Beschwerdemöglichkeit angege- ben ist. Dies ergibt sich daraus, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b und Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich bei Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig ist, bei Entscheiden des Zwangs- massnahmengerichts indes nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 20 Abs. 1 Bst. c und Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2017 vom 29. März 2018 E. 1.2.3; Beschlüsse der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 241 vom 9. September 2021 E. 2.1; BK 20 295 vom 7. September 2020 E. 2 mit Hinweisen). Der Be- schwerdeführer ist durch die durchgeführten Überwachungsmassnahmen unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 3. Nicht einzutreten ist auf die Feststellungsbegehren in Ziff. 1 und Ziff. 3 der Be- schwerde. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass derjenige, welcher ein Leis- tungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Fest- stellungsbegehren hat (BGE 137 IV 87 E. 1 S. 89; Urteile des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2; 1C_319/2017 vom 1. November 2017 E. 1.3; 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2). Da bei Gutheissung der Be- schwerde allfällige Erkenntnisse aus der durchgeführten Standortüberwachung und der durchgeführten Observation aus den Akten zu weisen wären, stehen dem Be- schwerdeführer Leistungsbegehren offen (vgl. Ziff. 2 und Ziff. 4 der Beschwerde). Der Beschwerdeführer verfügt daher nicht über ein schutzwürdiges Interesse an der formellen Feststellung, dass die angeordnete Standortüberwachung mittels GPS und die angeordnete Observation rechtswidrig gewesen seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2). 4. Die Kantonspolizei Bern, Region Berner Jura-Seeland, beantragte der Staatsan- waltschaft mit Rapport vom 6. Mai 2019, unter den beiden auf den Beschwerdefüh- rer eingelösten Fahrzeugen VW Touran, BE C.________, und Citroën C3, BE E.________, einen GPS-Sender anzubringen und den Beschwerdeführer zu ob- servieren. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (schwerer Fall) und ordnete mit zwei separaten Verfügungen vom 7. Mai 2019 einerseits die Überwachung der auf den Beschwerdeführer ein- gelösten Fahrzeuge mittels GPS-Sender und andererseits dessen Observation an. Am 8. Mai 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft dem kantonalen Zwangsmass- nahmengericht die Genehmigung der Überwachung der beiden Fahrzeuge mittels GPS für die Zeit vom 7. Mai 2019 bis 7. August 2019. Mit Entscheid vom 9. Mai 2019 genehmigte das kantonale Zwangsmassnahmenge- richt die Überwachung der beiden Fahrzeuge mittels GPS für die Zeit vom 7. Mai 2019 bis 6. August 2019. 3 Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 beendete die Staatsanwaltschaft die Überwa- chung der Fahrzeuge. Mit Schreiben vom 26. August 2021 teilte die Staatsanwalt- schaft dem Beschwerdeführer die durchgeführten Überwachungsmassnahmen mit. 5. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 StPO, Art. 274 StPO sowie Art. 282 StPO. Zur Begründung bringt er im Wesentli- chen vor, die Erkenntnisse, auf die sich die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Anordnung der geheimen Überwachungsmassnahmen gestützt habe, hätten kei- nen dringenden Tatverdacht begründet. Die gleichentags angeordnete Observation zeige, dass die Ermittlungen auch ohne Standortüberwachung mittels GPS- Tracking hätten durchgeführt werden können und letztere daher unverhältnismäs- sig gewesen sei. Die angeordnete Standortüberwachung mittels GPS und die an- geordnete Observation seien rechtswidrig gewesen und allfällige daraus gewonne- nen Erkenntnisse seien daher aus den Akten zu weisen. Er fordere eine Entschä- digung für die rechtswidrig angeordneten Zwangsmassnahmen. 6. Standortüberwachung mittels GPS 6.1 Gemäss Art. 280 Bst. c StPO kann die Staatsanwaltschaft technische Überwa- chungsgeräte einsetzen, um den Standort von Personen oder Sachen festzustel- len. Das Anbringen eines GPS-Geräts am Fahrzeug einer verdächtigen Person ist der Hauptanwendungsfall dieser Bestimmung (BGE 144 IV 370 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen). In BGE 144 IV 370 bejahte das Bundesgericht die Frage, ob für die Überwachung durch ein GPS-Gerät die strengen Voraussetzungen von Art. 269 ff. StPO erfüllt sein müssen. Dies insbesondere, weil der Eingriff in die Privatsphäre durch eine GPS-Überwachung nicht zu unterschätzen sei (BGE 144 IV 370 E. 2.3 S. 376). Diese Massnahme fällt demnach nur in Betracht, wenn ein dringender Verdacht besteht, dass eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat begangen worden ist, die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt und die bisheri- gen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 StPO). Sie muss ausserdem vorgängig durch das Zwangsmassnahmenge- richt genehmigt werden (Art. 272 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen BGE 147 I 103 E. 17.1 S. 130 f.). Wird das Vorliegen eines für die Anordnung von Zwangsmassnahmen ausreichen- den Tatverdachts bestritten, ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersu- chungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Staatsanwaltschaft somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts (i.S.v. Art. 269 Abs. 1 Bst. a StPO) mit vertretbaren Gründen bejahen durfte. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.1.1 mit Hinweisen). In BGE 142 IV 289 E. 3.1 und E. 3.3 hielt das Bundesgericht fest, dass die Feststellungen in einem Polizeibericht, der sich nur auf Angaben einer vertraulichen Quelle stützte, dazu ausreichten, ein Verfahren zu eröffnen und einen dringenden Tatverdacht zu begründen, gestützt auf welchen dann Telefonüberwachungen angeordnet wurden (vgl. THOMAS HANSJA- 4 KOB/UMBERTO PAJAROLA, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, N. 58 zu Art. 269 StPO). 6.2 Am 29. November 2018 ging bei der Kantonspolizei Bern ein anonymes Schreiben ein, wonach G.________ und H.________ mit Heroin und Kokain handeln würden. Am 12. Dezember 2018 nahm die Polizei im Rahmen der Aktion «I.________» J.________ sowie eine weitere Person fest und stellte mehr als neun Kilogramm Heroin sicher. Eine rückwirkende Überwachung der zwei von J.________ verwen- deten Mobiltelefonnummern ergab, dass dieser in den letzten sechs Monaten zahlreiche Kontakte mit der Rufnummer K.________ hatte, deren registrierte Teil- nehmerin die Firma L.________ ist, die im Handelsregister auf den Namen von H.________ und dessen Ehefrau eingetragen ist. Aufgrund dieser Erkenntnisse beschloss die Kantonspolizei, weitere Ermittlungen in Bezug auf G.________ und H.________ durchzuführen. Bei einer angeordneten aktiven Telefonüberwachung der Rufnummer K.________ konnte festgestellt werden, dass G.________ die Ruf- nummer verwendete und er täglich mit dem Beschwerdeführer Kontakt hatte (Rap- port der Kantonspolizei vom 11. November 2019, pag. 74 f.). Da in der Zeit vom 1. April 2019 bis 29. Juni 2019 insgesamt 405 Verbindungen zwischen dem Be- schwerdeführer und G.________ festgestellt werden konnten, ist bereits bis zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachungsmassnahmen mit Verfügungen vom 7. Mai 2019 von mehreren telefonischen Kontakten täglich auszugehen (vgl. Rap- port der Kantonspolizei vom 11. November 2019, pag. 79). Ausserdem trafen sich die beiden fast täglich (Rapport der Kantonspolizei vom 6. Mai 2019). Weiter wurden der Polizei durch zwei Informanten, die sich nicht kennen, Informati- onen über Fahrzeuge mitgeteilt, die für Drogenlieferungen verwendet werden. Ei- nerseits werde durch eine Person mit dem Fahrzeug VW Touran, BE C.________, Heroin nach N.________ und andererseits mit dem Fahrzeug Citroën C3, BE E.________, Heroin nach O.________ geliefert. Beide Fahrzeuge sind auf den Be- schwerdeführer eingelöst (Rapport der Kantonspolizei vom 6. Mai 2019). 6.3 Aufgrund der geschilderten Umstände lagen im Zeitpunkt der Anordnung der GPS- Überwachung genügend konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer an einem Betäubungsmittelhandel beteiligt ist und die beiden zu überwachenden Fahrzeuge für Drogenlieferungen verwendet werden. Die Staatsanwaltschaft durfte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts wegen qualifizierter Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ein Katalogdelikt im Sinne von Art. 269 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 Bst. f StPO, bejahen. Was der Beschwerdeführer gegen den dringenden Tatverdacht vorbringt, verfängt nicht. Selbst wenn er und G.________ befreundet sind, entkräftet dies den drin- genden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht. Auch gute Freunde kön- nen gemeinsam an einem Betäubungsmittelhandel beteiligt sein. Die zahlreichen telefonischen Kontakte gehen klar über das normale Mass einer Freundschaft hin- aus. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass G.________ den Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 18. Juli 2019 als «Bekann- ten» bezeichnete, so dass doch gewisse Zweifel an der geltend gemachten guten Freundschaft der beiden bestehen (vgl. Rapport der Kantonspolizei vom 11. No- vember 2019, pag. 83). Es trifft zwar zu, dass dem Rapport vom 6. Mai 2019 keine 5 Hinweise zu entnehmen sind, wonach die beiden genannten Fahrzeuge tatsächlich vom Beschwerdeführer gefahren wurden. Die angeordneten Überwachungsmass- nahmen hatten aber gerade zum Ziel, die deliktische Tätigkeit des Beschwerdefüh- rers auszuleuchten und weitere Tatbeteiligte zu ermitteln und zu identifizieren. 6.4 Die Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten, qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121), rechtfertigt die Anordnung einer Standortüberwachung mittels GPS (Art. 269 Abs. 1 Bst. b StPO). Eine Observation ohne GPS-Überwachung der beiden Fahrzeuge barg ein beträchtliches Risiko, vom Beschwerdeführer entdeckt zu werden, was die Ziele der Überwachung gefährdet hätte. Aus dem Rapport der Kantonspolizei vom 11. November 2019 geht denn auch hervor, dass der Beschwerdeführer die observierenden Polizisten zwei Mal bemerkt habe, was diese dazu gezwungen habe, ihre Mission abzubrechen (pag. 75) Mit der GPS-Überwachung war es der Polizei zudem möglich, den Standort der beiden Fahrzeuge präzise zu bestimmen, um so die deliktische Tätig- keit des Beschwerdeführers und möglicher weiterer Tatbeteiligter aufzuklären. Oh- ne die aus der Standortüberwachung gewonnenen Erkenntnisse würden die Ermitt- lungen zumindest unverhältnismässig erschwert. Damit ist auch die Voraussetzung von Art. 269 Abs. 1 Bst. c StPO gegeben. 7. Observation 7.1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzu- nehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind und die Er- mittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 282 Abs. 1 StPO). Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsan- waltschaft (Art. 282 Abs. 2 StPO). Die Observation spielt sich im Gegensatz zur Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten im öffentlichen Raum ab. Da sie nicht als schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte verstanden wird, ist keine richterliche Genehmigung erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_878/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.1.2 mit Hinweis). 7.2 Vorliegend war im Zeitpunkt der Anordnung der Observation aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass der Beschwerdeführer an qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beteiligt ist. Es kann auf die Aus- führungen in E. 6.2 f. vorne werden. Die Observation hatte unter anderem zum Ziel, die Beteiligten des Betäubungsmittelhandels und ihre Vorgehensweise zu ermitteln (vgl. Anordnung der Observation vom 7. Mai 2019). Ohne Observation würden die Ermittlungen zumindest unverhältnismässig erschwert. Damit sind auch die Vor- aussetzung von Art. 282 Abs. 1 StPO gegeben. 8. Nach dem Gesagten erweisen sich die angeordnete Standortüberwachung mittels GPS und die angeordnete Observation des Beschwerdeführers als rechtmässig. Damit steht dem Beschwerdeführer keine Entschädigung und/oder Genugtuung im 6 Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO zu. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin M.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 27. Dezember 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Bettler i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8