Zudem geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass sich das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht einzig mit der Prüfung der Überhaft begnügt hat, sondern auch die Frage der Ersatzmassnahmen in die Beurteilung miteinbezogen hat. Mit Blick darauf, dass sich das Zwangsmassnahmengericht und auch die Beschwerdekammer bereits in früheren Entscheiden ausführlich damit befasst haben und sich an der Beurteilung der Fluchtgefahr nichts geändert hat, ist es nicht zu beanstanden, dass auf diese früheren Entscheide verwiesen worden und keine ausführlichere Begründung betreffend die Ersatzmassnahmen erfolgt ist.