Soweit er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt und die Aufhebung des Entscheids verlangt (vgl. N. 22 sowie N. 25 und N. 28 f. der Beschwerde), ist ihm zu entgegnen, dass sich das Zwangsmassnahmengericht nicht mit allen seinen Argumenten auseinandersetzen muss, sondern nur mit denjenigen, welche es als entscheidrelevant erachtet. Ob das Zwangsmassnahmengericht beispielsweise die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers oder seiner von ihm geschiedenen Ehefrau zu Unrecht unberücksichtigt liess, ist eine materielle Frage.