8 davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die Fluchtgefahr und die Verhältnismässigkeit gegeben sind. Dem Beschwerdeführer war denn auch eine sachgerechte Anfechtung möglich. Soweit er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt und die Aufhebung des Entscheids verlangt (vgl. N. 22 sowie N. 25 und N. 28 f. der Beschwerde), ist ihm zu entgegnen, dass sich das Zwangsmassnahmengericht nicht mit allen seinen Argumenten auseinandersetzen muss, sondern nur mit denjenigen, welche es als entscheidrelevant erachtet.