5.3 Ersatzmassnamen, welche die Fluchtgefahr hinreichend bannen könnten, sind keine ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer als Ersatzmassnahme eine Ausweisund Schriftensperre aufführt, ist ihm nach wie vor entgegenzuhalten, dass er auch ohne Ausweispapiere die Schweiz verlassen oder in der Schweiz untertauchen könnte (BGE 145 IV 503 E. 3.2). Um mit einem Auto ins Ausland bzw. in den Kosovo zu gelangen, müsste der Beschwerdeführer beispielsweise nicht notwendigerweise über Ausweise verfügen.