Die Anordnung der Sicherheitshaft für die Dauer von etwas mehr als fünf Monaten (bis kurz vor Eröffnung der Hauptverhandlung), erscheint daher verhältnismässig. Weiter sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Derartiges wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 5.3 Ersatzmassnamen, welche die Fluchtgefahr hinreichend bannen könnten, sind keine ersichtlich.