Die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Sicherheitshaft bis am 19. Februar 2022 führt zu einer Haftdauer von etwas mehr als einem Jahr. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der schweren Geldwäscherei und der mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz droht noch keine Überhaft. Die Sicherheitshaft wurde für mehr als drei Monate angeordnet. Gemäss Art. 229 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO ist die Anordnung der Sicherheitshaft für mehr als drei Monate auf Ausnahmefälle beschränkt.