Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 8. Februar 2021 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Sicherheitshaft bis am 19. Februar 2022 führt zu einer Haftdauer von etwas mehr als einem Jahr.