Es kann im Weiteren auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Der Kammer erschliesst sich mit Blick auf den bisherigen Gang des Verfahrens und die nur bedingte Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers auch nicht, weshalb es im groben Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten stehen würde, wenn er sich dem Strafverfahren entziehen würde (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 314 vom 14. Juli 2021 E. 3.5). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die Ausgangslage nicht massgeblich verändert.