Auch gibt es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Albanien oder dem Kosovo nicht die ausreichende medizinische Versorgung erhalten sollte. Jedenfalls ist weder belegt noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Herzinfarkts auf Untersuchungen oder Medikamente angewiesen ist, die eine Flucht erschweren oder verunmöglichen würden. Es kann im Weiteren auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verwiesen werden.