Jedenfalls ist es wahrscheinlich, dass das teilweise ausländische Drogenhandelsnetzwerk dem Beschwerdeführer bei einer Flucht behilflich sein und ihm Zuflucht gewähren könnte. Es bestehen damit konkrete Anhaltspunkte für private und illegale geschäftliche Beziehungen ins Ausland. Von einer bloss abstrakt konstruierten Gefahr kann bei dieser Ausgangslage nicht ausgegangen werden (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 314 vom 14. Juli 2021 E. 4.4).