Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit dem mutmasslichen Betäubungsmittelhandelorganisator «E.________» resp. «F.________», welcher sich scheinbar in Albanien befindet, Kontakt hatte. Der Organisator hat offensichtlich ein Interesse daran, dass der Beschwerdeführer der Strafverfolgung entkommt, besteht doch während des Verfahrens ein immanentes Risiko, dass der Beschwerdeführer weitere Eingeständnisse machen könnte. Jedenfalls ist es wahrscheinlich, dass das teilweise ausländische Drogenhandelsnetzwerk dem Beschwerdeführer bei einer Flucht behilflich sein und ihm Zuflucht gewähren könnte.