Es scheint fraglich, inwiefern sich daraus tatsächlich eine ernsthafte berufliche und finanzielle Perspektive ergibt, welche den Beschwerdeführer von einer Flucht abhalten könnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz seiner bereits länger andauernden Erwerbslosigkeit bisher nie im Unternehmen seines Bruders und seiner Schwägerin gearbeitet hat, sondern Sozialhilfe bezogen hat, legt auch aufgrund des Zeitpunktes und der allgemeinen Formulierung dieses Angebots den Verdacht nahe, dass es sich um ein Alibiangebot handelt, das einzig mit Blick auf das Haftprüfungsverfahren angefertigt worden ist, um seine im Be-