Es spielt insofern auch nur eine untergeordnete Rolle, ob er grundsätzlich in der Schweiz bleiben möchte. Es mag möglich sein, dass der Beschwerdeführer aufgrund der drohenden (ausländerrechtlichen) Entfernungsmassnahme ein erhebliches Interesse hat, sich in diesem Punkt zur Wehr zu setzen. Allerdings deutet die skizzierte Ausgangslage eher daraufhin, dass sein Interesse, sich der zu erwartenden Strafe zu entziehen, sein Interesse an der Teil-