Die Fluchtgefahr wird nicht mit der Furcht vor einer Landesverweisung begründet, sondern vor dem Hintergrund, dass er aufgrund der im Raum stehenden Landesverweisung (oder auch des Entzugs der Niederlassungsbewilligung aufgrund der zu erwartenden Verurteilung von über einem Jahr) keinen Grund mehr hat, in der Schweiz zu bleiben. Da er damit rechnen muss, die Schweiz zu verlassen, ist der Anreiz, sich der zu erwartenden Freiheitsstrafe zu entziehen, umso grösser. Es spielt insofern auch nur eine untergeordnete Rolle, ob er grundsätzlich in der Schweiz bleiben möchte.