Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die im Raum stehende Landesverweisung könne gar kein Indiz für die Fluchtgefahr sein, weil es paradox sei, ihm vorzuwerfen, er wolle flüchten, und ihm gleichzeitig vorgehalten werde, er fürchte sich vor einer Landesverweisung. Die Fluchtgefahr wird nicht mit der Furcht vor einer Landesverweisung begründet, sondern vor dem Hintergrund, dass er aufgrund der im Raum stehenden Landesverweisung (oder auch des Entzugs der Niederlassungsbewilligung aufgrund der zu erwartenden Verurteilung von über einem Jahr) keinen Grund mehr hat, in der Schweiz zu bleiben.