Wird er zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt, kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20], vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.3 mit Hinweis). Weiter droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Landesverweisung von 5-15 Jahren, von welcher das Gericht nur unter den Voraussetzungen der Härtefallklausel ausnahmsweise absehen kann (Art. 66a Abs. 1 Bst.