Allerdings steht immer noch eine empfindliche mehrjährige Freiheitsstrafe im Raum. Ein teilbedingter oder sogar bedingter Strafvollzug erscheint nach wie vor als äusserst unwahrscheinlich. Da ein solcher im konkreten Fall nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar ist, hat er bei der Beurteilung der Fluchtgefahr keine Berücksichtigung zu finden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 114 vom 14. Juli 2021 E. 4.4. mit weiteren Hinweisen). Zudem ist das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz in Frage gestellt. Wird er zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt, kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden (Art.