Chatkonversation des Beschwerdeführers mit dem mutmasslichen «Chef» der organisierten Gruppierung, in welchen es um die Modalitäten und Quantitäten der Veräusserung von Betäubungsmittel durch den Beschwerdeführer ging, sowie den Aussagen verschiedener Auskunftspersonen, welche gestützt auf die forensische Auswertung des Mobiltelefons als Abnehmer von Heroin und Kokain vom Beschwerdeführer eruiert werden konnten und welche den Beschwerdeführer zumindest nicht entlasteten (vgl. Beschluss BK 21 314 E. 3.5). Am Vorliegen des dringenden Tatverdachts hat sich auch aufgrund der Aussagen vom 19. Juli 2021 nichts geändert.