durchgeführten Observation (vgl. insbesondere den Berichtsrapport vom 8. Februar 2021), den sichergestellten Drogen und Utensilien, der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers mit diversen Hinweisen betreffend die Veräusserung von Betäubungsmitteln und die Vermittlung eines Drogenläufers, den anlässlich der beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchung aufgefundenen handschriftlichen Notizen (diverse Schriftstücke mit Namen und Zahlen = Buchhaltung des Beschwerdeführers), den Spuren auf den sichergestellten Betäubungsmitteln, dem genehmigten Zufallsfund aus einem zusammenhängenden Verfahren, der