Jedenfalls bestehen keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte, dass einzig die Aussagen vom 19. Juli 2021 der Wahrheit entsprechen. Abgesehen davon sind die Aussagen des Beschwerdeführers nicht das einzig belastende Element. So gründet sich der dringende Tatverdacht massgeblich auch auf den Feststellungen und Beobachtungen der Kantonspolizei Bern anlässlich der von dieser