Sachverhalt kann auf die Ausführungen im Beschluss BK 21 314 vom 14. Juli 2021 E. 3.2 sowie die Anklageschrift vom 20. August 2021 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor das Ausmass der Vorwürfe, namentlich betreffend die angebliche Menge der Drogen, den angeblichen Reinheitsgrad, den angeblich eingenommenen Betrag und die vorgehaltene Rolle und Beteiligungsform. Er macht geltend, er habe die ihm anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2021 vorgehaltenen Zahlen unrichtigerweise nicht explizit bestritten.