Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 15. September 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 17. September 2021 (Eingang Beschwerdekammer: 20. September 2021) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2021 am 21. September 2021 zugestellt. Innert Frist wurden keine weiteren Bemerkungen eingereicht.