Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 414 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. September 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, evtl. qualifiziert begangen Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 27. August 2021 (KZM 21 960) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten (nachfolgend: Beschwer- deführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), Geldwäscherei und Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz (SVG; SR 741.01). Am 10. Februar 2021 ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersu- chungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 7. Mai 2021. Am 12. Mai 2021 verlängerte es die Untersuchungshaft um zwei Monate, d.h. bis am 7. Juli 2021. Am 3. Juni 2021 wies es ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerde- führers ab und befristete die Untersuchungshaft bis am 16. Juni 2021. Mit Ent- scheid vom 18. Juni 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Unter- suchungshaft um weitere sechs Wochen, d.h. bis am 28. Juli 2021. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) am 14. Juli 2021 ab (BK 21 314). Mit Entscheiden vom 30. Juli und 17. August 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis am 18. August bzw. 8. Sep- tember 2021. Am 27. August 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Si- cherheitshaft gegen den Beschwerdeführer an und befristete diese bis am 19. Fe- bruar 2022. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 9. September 2021 Beschwerde. Er beantragte un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass dieser Entscheid aufzuheben und er unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen sei; eventualiter sei der Ent- scheid aufzuheben und er sei unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen un- verzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 15. September 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellung- nahme vom 17. September 2021 (Eingang Beschwerdekammer: 20. September 2021) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2021 am 21. September 2021 zugestellt. Innert Frist wurden keine weiteren Bemerkungen eingereicht. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung der Sicherheitshaft durch die ver- haftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwer- dekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Die Sicherheitshaft setzt nach Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sin- ne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämt- licher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein In- haftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozes- sualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungser- gebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehör- den somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkre- ten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Wurde gegen eine in Haft befindliche beschuldigte Person bereits Anklage erhoben oder erging schon ein den Tatvorwurf bestätigendes erstinstanzliches Strafurteil, so kann der Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts vorliegt. Davon wäre ausnahmsweise abzuweichen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzu- tun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 mit weiteren Hin- weisen). 3.2 Am 20. August 2021 erhob die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Bern- Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) Anklage gegen den Beschwerdeführer u.a. wegen mehrfacher mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher schwerer Geldwä- scherei. Betreffend Sachverhalt kann auf die Ausführungen im Beschluss BK 21 314 vom 14. Juli 2021 E. 3.2 sowie die Anklageschrift vom 20. August 2021 ver- wiesen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor das Ausmass der Vorwürfe, namentlich betreffend die angebliche Menge der Drogen, den angebli- chen Reinheitsgrad, den angeblich eingenommenen Betrag und die vorgehaltene Rolle und Beteiligungsform. Er macht geltend, er habe die ihm anlässlich der Ein- vernahme vom 31. März 2021 vorgehaltenen Zahlen unrichtigerweise nicht explizit bestritten. Die Berechnungen und Zahlen für den Zeitraum zwischen dem 8. De- zember 2020 und dem 31. Dezember 2020 seien falsch bzw. viel zu hoch und aus- serdem spekulativ und nicht nachvollziehbar. Das habe er anlässlich seiner Einver- nahme vom 19. Juli 2021 glaubhaft geschildert. Diese nachträglich relativierenden bzw. anderslautenden Aussagen des Beschwerdeführers sind aber nicht geeignet, die Annahme des dringenden Tatverdachts wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als unhaltbar erscheinen zu lassen. Es wird die Aufgabe des Sachgerichts sein, die Aussagen des Beschwerdeführers zu würdi- gen. Jedenfalls bestehen keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte, dass einzig die Aussagen vom 19. Juli 2021 der Wahrheit entsprechen. Abgesehen da- von sind die Aussagen des Beschwerdeführers nicht das einzig belastende Ele- ment. So gründet sich der dringende Tatverdacht massgeblich auch auf den Fest- stellungen und Beobachtungen der Kantonspolizei Bern anlässlich der von dieser 3 durchgeführten Observation (vgl. insbesondere den Berichtsrapport vom 8. Februar 2021), den sichergestellten Drogen und Utensilien, der Auswertung des Mobiltele- fons des Beschwerdeführers mit diversen Hinweisen betreffend die Veräusserung von Betäubungsmitteln und die Vermittlung eines Drogenläufers, den anlässlich der beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchung aufgefundenen hand- schriftlichen Notizen (diverse Schriftstücke mit Namen und Zahlen = Buchhaltung des Beschwerdeführers), den Spuren auf den sichergestellten Betäubungsmitteln, dem genehmigten Zufallsfund aus einem zusammenhängenden Verfahren, der Chatkonversation des Beschwerdeführers mit dem mutmasslichen «Chef» der or- ganisierten Gruppierung, in welchen es um die Modalitäten und Quantitäten der Veräusserung von Betäubungsmittel durch den Beschwerdeführer ging, sowie den Aussagen verschiedener Auskunftspersonen, welche gestützt auf die forensische Auswertung des Mobiltelefons als Abnehmer von Heroin und Kokain vom Be- schwerdeführer eruiert werden konnten und welche den Beschwerdeführer zumin- dest nicht entlasteten (vgl. Beschluss BK 21 314 E. 3.5). Am Vorliegen des drin- genden Tatverdachts hat sich auch aufgrund der Aussagen vom 19. Juli 2021 nichts geändert. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen zusätzlichen besonderen Haftgrund wie die Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO voraus. Die Annahme von Fluchtgefahr verlangt ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu er- wartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Vorder- grund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die ge- samten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen las- sen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4. 1 mit Verweis auf BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. mit Hinweisen). 4.2 Vorab kann in diesem Zusammenhang auf den Entscheid des Zwangsmassnah- mengerichts vom 18. Juni 2021 (KZM 21 681) verwiesen werden. Diesen Aus- führungen schloss sich die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 21 314 vom 14. Juli 2021 (E. 4.4) an. Aus der Anklageschrift geht hervor, dass dem Beschwer- deführer in der Zeit vom 21. Oktober 2020 bis zum 8. Februar 2021 die unbefugte Veräusserung von Kokain bzw. Heroin im Umfang von mindestens ca. 3'118.2 Gramm (mind. 75.5 % Coc. Base) bzw. 964 Gramm (mind. 28 % Hydrochlorid) vor- geworfen wird. Zudem wird er für den gleichen Zeitraum als Mittäter wegen unbe- fugter Veräusserung von Kokain und Heroin im Umfang von mindestens 500 Gramm angeklagt. Dazu kommen die Vorwürfe wegen anderer Widerhandlungen 4 gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen die Geldwäscherei- gesetzgebung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Ankla- ge wurde beim Kollegialgericht in Dreierbesetzung erhoben, womit es um eine Strafe zwischen zwei und fünf Jahren geht. Die Ausgangslage gegenüber dem letz- ten Beschluss der Beschwerdekammer hat sich damit insofern verändert, als nicht mehr von einer Einsatzstrafe von mehr als fünf oder sechs Jahren auszugehen ist. Allerdings steht immer noch eine empfindliche mehrjährige Freiheitsstrafe im Raum. Ein teilbedingter oder sogar bedingter Strafvollzug erscheint nach wie vor als äusserst unwahrscheinlich. Da ein solcher im konkreten Fall nicht mit hinrei- chender Wahrscheinlichkeit absehbar ist, hat er bei der Beurteilung der Fluchtge- fahr keine Berücksichtigung zu finden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 21 114 vom 14. Juli 2021 E. 4.4. mit weiteren Hinweisen). Zudem ist das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz in Frage gestellt. Wird er zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt, kann die Niederlassungs- bewilligung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20], vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.3 mit Hinweis). Weiter droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verur- teilung wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Landesverweisung von 5-15 Jahren, von welcher das Gericht nur unter den Voraussetzungen der Härtefallklausel ausnahmsweise absehen kann (Art. 66a Abs. 1 Bst. o i.V.m. Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Diese Ausgangslage stellt ein gewichtiges Indiz für eine Flucht dar. Es ver- stösst nicht gegen die Unschuldsvermutung, diese Umstände im Zusammenhang mit der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdefüh- rer zumindest teilweise geständig ist und von vorneherein nicht von einem umfas- senden Freispruch ausgegangen werden kann. Die Entscheide der zuständigen Ausländerbehörde oder des Regionalgerichts sind nicht zu präjudizieren, aber bei der geschilderten Ausgangslage muss ernsthaft mit dem Verlust des Anwesen- heitsrechts bzw. einer Landesverweisung gerechnet werden. Dem Beschwerdefüh- rer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die im Raum stehende Lan- desverweisung könne gar kein Indiz für die Fluchtgefahr sein, weil es paradox sei, ihm vorzuwerfen, er wolle flüchten, und ihm gleichzeitig vorgehalten werde, er fürchte sich vor einer Landesverweisung. Die Fluchtgefahr wird nicht mit der Furcht vor einer Landesverweisung begründet, sondern vor dem Hintergrund, dass er auf- grund der im Raum stehenden Landesverweisung (oder auch des Entzugs der Niederlassungsbewilligung aufgrund der zu erwartenden Verurteilung von über ei- nem Jahr) keinen Grund mehr hat, in der Schweiz zu bleiben. Da er damit rechnen muss, die Schweiz zu verlassen, ist der Anreiz, sich der zu erwartenden Freiheits- strafe zu entziehen, umso grösser. Es spielt insofern auch nur eine untergeordnete Rolle, ob er grundsätzlich in der Schweiz bleiben möchte. Es mag möglich sein, dass der Beschwerdeführer aufgrund der drohenden (ausländerrechtlichen) Entfer- nungsmassnahme ein erhebliches Interesse hat, sich in diesem Punkt zur Wehr zu setzen. Allerdings deutet die skizzierte Ausgangslage eher daraufhin, dass sein In- teresse, sich der zu erwartenden Strafe zu entziehen, sein Interesse an der Teil- 5 nahme der Hauptverhandlung überwiegt, zumal auch seine berufliche und finanzi- elle Situation in der Schweiz ungünstig aussieht. 4.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit erhalten soll, für die D.________ zu arbeiten, ändert an der Beurteilung dieser Situation nichts. Es handelt sich offensichtlich um die Reinigungsfirma, in welcher sein Bru- der Geschäftsführer ist (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2021 N. 782 f. sowie https://www.D.________.ch/ueber-uns/; besucht am 20. Sep- tember 2021). Es scheint fraglich, inwiefern sich daraus tatsächlich eine ernsthafte berufliche und finanzielle Perspektive ergibt, welche den Beschwerdeführer von ei- ner Flucht abhalten könnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz seiner bereits länger andauernden Erwerbslosigkeit bisher nie im Unternehmen seines Bruders und seiner Schwägerin gearbeitet hat, sondern Sozialhilfe bezogen hat, legt auch aufgrund des Zeitpunktes und der allgemeinen Formulierung dieses An- gebots den Verdacht nahe, dass es sich um ein Alibiangebot handelt, das einzig mit Blick auf das Haftprüfungsverfahren angefertigt worden ist, um seine im Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 314 vom 14. Juli 2021 (E. 4.4 in Fine) düsteren Zukunftsperspektiven besser darzustellen. Diesem Angebot kommt mit Blick darauf keine massgebliche Bedeutung zu. Aufgrund seiner Schulden in der Höhe von CHF 213'648.95 (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft) hat der Beschwerdeführer zudem mit einer Pfändung seines Lohnes zu rechnen. Seine be- ruflichen und finanziellen Perspektiven in der Schweiz sind nach wie vor ungünstig und sprechen für eine Fluchtgefahr. 4.4 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und spricht Albanisch. Er war nach eigenen Angaben vor fünf Jahren das letzte Mal im Kosovo (vgl. Z. 406 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 8. Februar 2021) und hat damit of- fenbar doch einen gewissen Bezug zu seinem Heimatland. Zudem wird ihm vorge- worfen, dass er mit Albanern aus dem Kosovo und Albanien im Drogenhandel zu- sammengearbeitet hat (vgl. auch Anklageschrift vom 20. August 2021). Unbestrit- ten ist, dass der Beschwerdeführer mit dem mutmasslichen Betäubungsmittelhan- delorganisator «E.________» resp. «F.________», welcher sich scheinbar in Alba- nien befindet, Kontakt hatte. Der Organisator hat offensichtlich ein Interesse daran, dass der Beschwerdeführer der Strafverfolgung entkommt, besteht doch während des Verfahrens ein immanentes Risiko, dass der Beschwerdeführer weitere Einge- ständnisse machen könnte. Jedenfalls ist es wahrscheinlich, dass das teilweise ausländische Drogenhandelsnetzwerk dem Beschwerdeführer bei einer Flucht be- hilflich sein und ihm Zuflucht gewähren könnte. Es bestehen damit konkrete An- haltspunkte für private und illegale geschäftliche Beziehungen ins Ausland. Von ei- ner bloss abstrakt konstruierten Gefahr kann bei dieser Ausgangslage nicht ausge- gangen werden (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 314 vom 14. Juli 2021 E. 4.4). 4.5 Mit Blick darauf vermögen weder die familiären und sozialen Bindungen zur Schweiz (insbesondere Beziehung zu seinem Vater und zu seiner Tochter) noch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit 1991 in der Schweiz befindet, die Fluchtgefahr ausreichend zu bannen. Die Ausgangslage und Lebenssituation des Beschwerdeführers haben sich aufgrund seiner Delinquenz sowie in Anbe- 6 tracht des zu erwartenden Vollzugs der Freiheitsstrafe und des drohenden Verlusts seines Anwesenheitsrechts massgeblich verändert. Vor diesem Hintergrund ist mehr als fraglich, ob die sozialen und familiären Bindungen überhaupt noch ein verankerndes Element sind, das den Beschwerdeführer in der Schweiz hält. Mit Blick darauf spielt auch die aktuelle gesundheitliche Verfassung seiner von ihm ge- schiedenen Ehefrau und seines Vaters für die Beurteilung der Fluchtgefahr nur ei- ne untergeordnete Rolle, zumal sich die von ihm unterstützten Personen ohnehin bereits anders organisieren mussten. Auch gibt es keine Hinweise, dass der Be- schwerdeführer in Albanien oder dem Kosovo nicht die ausreichende medizinische Versorgung erhalten sollte. Jedenfalls ist weder belegt noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Herzinfarkts auf Untersuchungen oder Medi- kamente angewiesen ist, die eine Flucht erschweren oder verunmöglichen würden. Es kann im Weiteren auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Der Kammer erschliesst sich mit Blick auf den bisherigen Gang des Ver- fahrens und die nur bedingte Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers auch nicht, weshalb es im groben Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten stehen würde, wenn er sich dem Strafverfahren entziehen würde (vgl. auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 314 vom 14. Juli 2021 E. 3.5). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die Ausgangslage nicht massgeblich verändert. Es liegen nach wie vor ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fluchtgefahr vor. 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 8. Februar 2021 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Sicherheitshaft bis am 19. Februar 2022 führt zu einer Haftdauer von etwas mehr als einem Jahr. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, der schweren Geldwäscherei und der mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz droht noch keine Überhaft. Die Sicherheitshaft wurde für mehr als drei Monate angeordnet. Gemäss Art. 229 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO ist die Anordnung der Sicherheitshaft für mehr als drei Monate auf Ausnahmefälle beschränkt. Wesentlich für die Festset- zung der Dauer der Sicherheitshaft ist, wie lange das erstinstanzliche Gericht vor- aussichtlich für die Vorbereitung der Hauptverhandlung brauchen wird. Handelt es sich um einen aufwändigen und komplexen Fall mit umfangreichen Akten und ist 7 absehbar, dass das erstinstanzliche Gericht die Hauptverhandlung nicht innert 3 Monaten ansetzen kann, spricht dies für die ausnahmsweise Zulässigkeit der An- ordnung der Sicherheitshaft für längstens 6 Monate (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2020 vom 6. Juli 2020 E. 2.4). Der Beschwerdeführer ist angeklagt, Teil ei- ner mehrgliedrigen, internationalen Drogen-Verteilkette und eines Netzwerkes aus an Drogenhandel beteiligten Personen zu sein. Die Anklageschrift umfasst 11 Sei- ten und bestätigt auch von ihrem Inhalt her die Komplexität und den Umfang dieses Falles. Mit Blick darauf ist es nicht zu beanstanden, dass die Hauptverhandlung nicht in den nächsten drei Monaten stattfinden kann. Die Anordnung der Sicher- heitshaft für die Dauer von etwas mehr als fünf Monaten (bis kurz vor Eröffnung der Hauptverhandlung), erscheint daher verhältnismässig. Weiter sind keine Anhalts- punkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Be- schleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Derartiges wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 5.3 Ersatzmassnamen, welche die Fluchtgefahr hinreichend bannen könnten, sind kei- ne ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer als Ersatzmassnahme eine Ausweis- und Schriftensperre aufführt, ist ihm nach wie vor entgegenzuhalten, dass er auch ohne Ausweispapiere die Schweiz verlassen oder in der Schweiz untertauchen könnte (BGE 145 IV 503 E. 3.2). Um mit einem Auto ins Ausland bzw. in den Koso- vo zu gelangen, müsste der Beschwerdeführer beispielsweise nicht notwendiger- weise über Ausweise verfügen. Eine Meldepflicht wie auch die Weisung zum Auf- enthalt an seinem Wohnsitz vermögen die Gefahr des Untertauchens oder der Flucht ebenfalls nicht wirksam zu begegnen. Diese erlauben einzig die rasche Ein- leitung einer Fahndung im Falle einer Flucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe inner- halb des Meldeintervalls resp. der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen, zumal der Wohnort des Beschwerdeführers (Bern) nur wenige Fahrstunden von den Nachbar- ländern entfernt liegt. Auch durch ein Electronic Monitoring könnte einzig festge- stellt werden, wann eine Person einen bestimmten Bereich verlässt. Dadurch wird eine Flucht höchstens früher erkannt, jedoch nicht verhindert (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2; vgl. insoweit auch die über- zeugenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf S. 3 des Haftverlängerungs- antrags vom 10. Juni 2021). Das Electronic Monitoring stellt überdies keine ei- genständige Ersatzmassnahme dar, sondern lediglich ein Mittel zur Überprüfung solcher Massnahmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_513/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 3.3; BGE 140 IV 19 E. 6; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 19 265 vom 18. Juni 2019 E. 7.2). Mit Blick darauf, dass es sich nicht um eine bloss niederschwellige Fluchtgefahr handelt, reichen diese Ersatzmass- nahmen nicht aus. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhält- nismässigkeitsaspekten als rechtens. 6. Weder im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr noch der Verhältnismässigkeit liegt zudem eine unzureichende Begründung der Vorinstanz vor. Aus dem angefochte- nen Entscheid ergeben sich die Gründe, weshalb das Zwangsmassnahmengericht 8 davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die Fluchtgefahr und die Verhältnismässigkeit gegeben sind. Dem Beschwerdeführer war denn auch eine sachgerechte Anfechtung möglich. Soweit er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt und die Aufhebung des Entscheids verlangt (vgl. N. 22 so- wie N. 25 und N. 28 f. der Beschwerde), ist ihm zu entgegnen, dass sich das Zwangsmassnahmengericht nicht mit allen seinen Argumenten auseinandersetzen muss, sondern nur mit denjenigen, welche es als entscheidrelevant erachtet. Ob das Zwangsmassnahmengericht beispielsweise die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers oder seiner von ihm geschiedenen Ehefrau zu Unrecht un- berücksichtigt liess, ist eine materielle Frage. Zudem geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass sich das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen der Ver- hältnismässigkeit nicht einzig mit der Prüfung der Überhaft begnügt hat, sondern auch die Frage der Ersatzmassnahmen in die Beurteilung miteinbezogen hat. Mit Blick darauf, dass sich das Zwangsmassnahmengericht und auch die Beschwerde- kammer bereits in früheren Entscheiden ausführlich damit befasst haben und sich an der Beurteilung der Fluchtgefahr nichts geändert hat, ist es nicht zu beanstan- den, dass auf diese früheren Entscheide verwiesen worden und keine ausführliche- re Begründung betreffend die Ersatzmassnahmen erfolgt ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafabteilung (per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 28. September 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10